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Ferienjobs können steuerpflichtig sein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Schüler und Studenten müssen bei Ferienjobs auch an die Steuer denken. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aufmerksam. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Sind die Ferienjobber angestellte Arbeitnehmer und ist der Job das einzige Beschäftigungsverhältnis, fallen sie in die Steuerklasse I. Dann wird erst Lohnsteuer fällig, wenn sie mehr als 985 Euro im Monat verdienen.

Sind die Schüler oder Studenten angestellte Arbeitnehmer, haben aber noch einen zweiten Job, werden sie in die Steuerklasse VI eingestuft. Diese wird am höchsten besteuert.

Wer einen Minijob hat, zahlt normalerweise weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Denn eine eigene Krankenversicherung bei einem Minijob wird nicht benötigt. Dann darf man aber nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Und: Die Ferienjobber müssen sich ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Lohnsteuer vom Fiskus zurückholen

Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijob-Grenze, kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Sonst fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Das sind bei einem Lohn von 985 Euro pro Monat etwa 200 Euro.

Wichtig zu wissen: Wer zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, kann sich diese zurückholen, indem er eine Steuererklärung macht. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beiträge für das Jahr 2016 unter 8652 Euro, bekommt man sogar alle einbehaltenen Steuern zurück.