Fehlerhafte Steuererklärung ist nicht immer grob fahrlässig
Stand: 25.06.2015
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München - Die elektronische Steuererklärung kann zu Eingabefehlern führen. Diese sind nicht in jedem Fall grob fahrlässig, befand der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: IX R 18/14). Wurden steuermindernde Angaben vergessen, können sie dem Finanzamt auch nach Bestandskraft der Steuerveranlagung noch mitgeteilt werden.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann im Jahr 2007 aus der Auflösung einer GmbH einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust erzielt, über den er seinen Steuerberater auch informiert hatte. Der Steuerberater vergaß bei der elektronischen Steuererklärung allerdings, diesen Verlust anzugeben. Im Jahr 2011 beantragte der Mann nachträglich, den Verlust noch zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Begründung: Auch wenn dem Kläger selbst kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen sei, habe der steuerliche Berater des Klägers grob fahrlässig gehandelt.
Der BFH bewertete den Sachverhalt anders: Die Nachlässigkeit, die hier dazu geführt habe, dass der Verlust erst nachträglich bekanntwurde, habe lediglich darin bestanden, dass der Verlustbetrag nicht in das elektronische Formular übertragen worden war. Darin liege ein unbewusster Fehler, der jederzeit bei der Verwendung eines Steuerprogramms unterlaufen könne. Solche bloßen Übertragungs- oder Eingabefehler zählten zu den Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse. Sie seien jedenfalls dann nicht als grob fahrlässig zu werten.