Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Falschem Steuerbescheid wirksam widersprechen – drei Tipps

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer Fehler in seinem Steuerescheid entdeckt, sollte diesem zügig widersprechen. Denn für einen wirksamen Einspruch haben Büger nicht beliebig viel Zeit. Diese Regeln gelten für den Widerspruch.

Fehler im Steuerbescheid entdeckt? Dann kann man Einspruch einlegen. Viel Zeit bleibt dafür nicht: "Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Monatsfrist beginnt drei Tage nach Versand

Die Frist beginnt meist drei Tage nach dem Versand der Bescheide. Maßgeblich hierfür ist das Datum auf den Unterlagen. Ein elektronischer Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekanntgegeben. Drei Tipps:

Drei Tipps für den Widerspruch

- Richtige Form: Ein Anruf beim Finanzbeamten reicht nicht. "Ein Einspruch muss schriftlich eingelegt werden", erklärt Rauhöft. Das heißt: Steuerzahler müssen einen Brief aufsetzen. Wichtig: nicht die Steuernummer und den Namen vergessen. Denn das Finanzamt muss den Einspruch auch einem Steuerzahler zuordnen können.

- Richtiger Inhalt: Die Formulierung "Hiermit lege ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein" reicht meist nicht. Denn: "Der Einspruch sollte begründet werden", sagt Rauhöft. Steuerzahler müssen also erklären, warum sie nicht einverstanden sind, also etwa angeben, dass bestimmte Kosten nicht berücksichtigt wurden.

- Richtige Zustellung: Meist reicht es aus, wenn Steuerzahler ihren Einspruch per Post an das zuständige Finanzamt schicken. "Wer sichergehen will, dass das Schreiben ankommt, kann es auch persönlich abgeben und sich den Empfang bestätigen lassen", sagt Rauhöft. Eine andere Möglichkeit ist, ein Fax zu schicken.