Fahrten zur Weiterbildungsstätte sind steuerlich voll absetzbar
Stand: 03.09.2010
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Berlin/München - Fahrtkosten zur Weiterbildung können steuerlich voll abgesetzt werden. Eine Bildungseinrichtung gilt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehrmals wöchentlich in seiner Freizeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes in München hervor (Az.: VI R 66/05), auf das der Bund der Steuerzahler in Berlin hinweist. Die Fahrtkosten können dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden - also die Hin- und die Rückfahrt.
Vereinfachend können hier 30 Cent für jeden mit dem Auto gefahrenen Kilometer angesetzt werden, erklären die Steuerexperten. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben seiner Vollzeitbeschäftigung wahrnehmen, und die Maßnahme muss zeitlich befristet sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Weiterbildung mehrere Jahre dauert. Bei einer bloßen Teilzeitbeschäftigung können die Fahrten zur Weiterbildungsstätte hingegen nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Das heißt, es können nur eine Strecke mit 30 Cent je mit dem Auto gefahrener Kilometer oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt werden, aber nicht Hin- und Rückfahrt mit dem Auto.