Experten raten Steuerzahlern zur Prüfung des Steuerbescheids
Stand: 11.09.2012
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Frankfurt/Main - Der Bund der Steuerzahler rät, den Steuerbescheid genau zu prüfen. Ist der Bescheid eingegangen, bleibt ein Monat Zeit, um die Angaben zu kontrollieren. Der schriftliche Einspruch ist kostenlos. Oftmals genügt aber auch schon ein Anruf beim Finanzamt, um Fragen zu klären.
Zunächst lohnt ein Blick auf die Erläuterungen am Ende des Schreibens: Weicht die Behörde von den Angaben des Steuerbürgers ab, müssen die Beamten dies an dieser Stelle mitteilen. Dort steht auch, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden. Der Steuerzahlerbund rät, besonders auf die Richtigkeit der Einnahmen und Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen zu achten. Wer aus den Angaben nicht schlau wird, sollte seinen Sachbearbeiter im Finanzamt fragen.
Klärt sich der Fall durch ein Telefonat nicht, hilft nur ein formloser, schriftlicher Einspruch mit Begründung. Der ist kostenlos. Laut Deutscher Steuer-Gewerkschaft ist es auch möglich, einen vorläufigen Einspruch ohne Begründung einzureichen. Dadurch können sich Steuerzahler zeitlichen Spielraum verschaffen. Die Begründung sollte dann allerdings innerhalb eines kurzen Zeitraums nachgereicht werden. Die Finanzämter verschicken hierzu auch schriftliche Aufforderungen. Kommt dann innerhalb der vom Fiskus geforderten Frist keine Begründung nach, hat sich der Einspruch erledigt.
Vielen Einsprüchen wird stattgegeben und der Steuerbescheid oft zu Gunsten des Steuerzahlers geändert. Das liegt auch daran, dass viele Steuerzahler erst mit Erhalt des Bescheids merken, dass sie beispielsweise Quittungen vergessen haben. Aber auch Finanzbeamten unterlaufen Fehler. Gegen eine negative Entscheidung des Finanzamtes kann der Steuerzahler binnen eines Monats beim zuständigen Finanzgericht klagen - das kostet dann allerdings.
In den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids steht auch der Hinweis, in welchen Punkten der Bescheid nur vorläufig ergeht. Das betrifft Klagen, die etwa noch vom Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof entschieden werden müssen und den Steuerzahler betreffen. Ein Einspruch in diesen Punkten ist laut Steuer-Gewerkschaft demnach nicht erforderlich. Von anderen Verfahren kann dagegen nur profitieren, wer unter Verweis auf einen vergleichbaren Streitfall Einspruch einlegt.
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