Erbrecht: Unterschied zwischen biologischen und adoptierten Kindern
Stand: 16.12.2014
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Düsseldorf - Wer ein Testament verfasst, kann zwischen leiblichen und adoptierten Kindern unterscheiden - beide Gruppen sind im Zweifelsfall nicht gleichgestellt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor (Az.: I-3 Wx 98/14), über die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter in ihrem notariellen Testament angeordnet, dass ihr Sohn nur dann unbeschränkter Erbe werden soll, wenn er leibliche eheliche Abkömmlinge erhält. Bei ihrem Tod hatte er aber keine eigenen, wohl aber zwei adoptierte Kinder. Die Richter entscheiden, dass der Sohn nicht frei von Beschränkungen Erbe geworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Wirkungen das Gesetz einer Adoption beimisst. Vielmehr ist der Wille der Mutter entscheidend.
Durch die Formulierung "leibliche Abkömmlinge" habe sie klargestellt, dass sie einen Unterschied zwischen biologischen und adoptierten Kindern macht. Auch das Ziel der Mutter, den Grundbesitz in der Familie zu erhalten, bestätige dies. Familie meine nach den Moralvorstellungen zum Zeitpunkt des Abfassens des Testamentes im Jahre 1969 nur im biologischen Sinne eigene Kinder. Dieser Wille der Mutter setzt sich durch.