Enge Verwandte kaum komplett zu enterben
Stand: 09.10.2014
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Bremen - Enge Verwandte haben Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe. Es ist nur in seltenen Fällen möglich, sie komplett zu enterben. Darauf weist die Bremer Notarkammer hin.
Dieser Pflichtteil muss ihnen von den Erben ausgezahlt werden. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil zu entziehen, ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich, zum Beispiel wenn der Verwandte den Erblasser körperlich misshandelt oder seine Unterhaltspflicht ihm gegenüber verletzt hat. Den Grund für den Entzug muss der Erblasser im Testament angeben. Zu den engen Verwandten zählen Ehegatten, Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, wenn es keine Nachfahren gibt.
Liebloses Verhalten oder Kontaktabbruch berechtigen dagegen nicht zum Entzug. Sind die engen Verwandten zerstritten, können sie aber beim Notar einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Nach drei Jahren verjähren Pflichtteilsansprüche - die Frist beginnt, wenn der enge Verwandte vom Tod des Erblassers erfährt und davon, dass er enterbt wurde. Um jemanden zu enterben, muss das im Testament deutlich zum Ausdruck kommen.