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Elternunterhalt: Staat greift auf Vermögen der Kinder zurück

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Braunschweig - Nicht nur Kinder sondern auch Eltern können zu einer finanziellen Belastung werden. Wenn sie im Alter die Pflegekosten nicht mehr selbst aufbringen können, müssen die Nachkommen einspringen. Es gibt aber Grenzen.

Können Eltern im Alter die Kosten für die Pflege oder die Heimunterbringung nicht mehr aufbringen, wendet sich das Sozialamt an die Kinder. Vom Gesetz her seien Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern einzustehen, erklärt Jürgen Wabbel, Fachanwalt für Familienrecht. Bei der Berechnung der Höhe des Elternunterhalts spielt neben dem Einkommen der Kinder auch deren Vermögen eine Rolle. Dies gilt allerdings nur, wenn kein Einkommen vorhanden ist oder die Einkünfte nicht ausreichen, um den Fehlbetrag zwischen Pflegekosten und Einkommen der Eltern zu decken.

Zum Vermögen zählen zum Beispiel vermietete Eigentumswohnungen, Ferienhäuser, Bankguthaben, Aktien und Wertpapiere, wertvoller Schmuck und Sammlungen oder unbebaute Grundstücke. Nach allgemeinen Grundsätzen müsse ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch sein Vermögen nutzen, um Unterhalt zu zahlen, erklärt Wabbel in seinem Ratgeberbuch "Elternunterhalt". Das heißt: Notfalls müssen Teile des Vermögens verwertet werden, um die Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen.

Allerdings gibt es auch geschütztes Vermögen. Dazu zählt zum Beispiel ein selbst genutztes Familienheim. Hier ist laut Wabbel eine Beleihung nicht zumutbar. Auch das Familienauto muss nicht ohne weiteres verkauft werden. Bei einem Zweitwagen könne es allerdings schon zu Diskussionen mit dem Sozialamt kommen. Ebenfalls geschützt ist Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt ist.

Welches Vermögen verwertet werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. So spielt laut Wabbel die Vorsorge des Unterhaltspflichtigen für seine eigene Familie eine große Rolle. Es kann nicht zwingend verlangt werden, dass sich jemand zum Beispiel durch den Verkauf einer vermieteten Wohnung völlig von den Mieterträgen abschneidet. Dies gilt erst recht, wenn er diese Mieteinkünfte für den Unterhalt seiner eigenen Kinder benötigt.