Einspruch gegen Steuerbescheid kann sich lohnen
Stand: 31.07.2015
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Berlin - Auch das Finanzamt ist nicht frei von Fehlern und nicht immer fallen diese zugunsten der Steuerzahler aus. Wer Zweifel an der Richtigkeit seines Steuerbescheids hat, kann Einspruch einlegen.
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid kann sich lohnen. Allein 2014 wurden von den rund 4,2 Millionen bearbeiteten Einsprüchen gegen Steuerbescheide in rund 68 Prozent der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, wie eine Statistik des Bundesfinanzministeriums zeigt.
"Die Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, Steuerbescheide genau zu prüfen", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Weicht der Bescheid zum Nachteil des Betroffenen von der Steuererklärung ab und gibt es dafür keine nachvollziehbare Begründung, ist das Grund genug für einen Einspruch.
Abweichungen können vielfältige Ursachen haben: Gründe für nicht berücksichtigte Aufwendungen oder Freibeträge können im Missverständnis zum Sachverhalt liegen. Abweichungen kommen auch durch die elektronischen Datenübermittlungen der Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenstellen, Versicherungen und Sozialleistungsträger zustande. Finanzämter überschreiben häufig ohne Nachfrage die Daten in der Steuererklärung durch die gemeldeten Beträge. Das kann auch dazu führen, dass Beträge fehlen oder doppelt berücksichtigt werden.
Der Einspruch ist kostenlos und in der Regel einfach zu handhaben. Er muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein. Diese Monatsfrist beginnt drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheides. Schriftlich bedeutet per Brief oder Fax. Es gilt auch eine vom Finanzamt zu Protokoll genommene mündliche Erklärung.
Die Wirksamkeit von E-Mail-Einsprüchen ist umstritten, sie sollte auch aus Sicherheitsgründen vermieden werden. Mit dem Einspruch können Bürger außerdem vergessene Anträge und Aufwendungen nachträglich geltend machen. Dadurch lassen sich eigene Fehler und Versäumnisse korrigieren.