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Einkünfte aus FSJ können steuerpflichtig sein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Mainz - Einkünfte aus dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) sind unter Umständen steuerpflichtig. Das kann der Fall sein, wenn jemand zusätzlich zum steuerfreien FSJ-Taschengeld zum Beispiel Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung gestellt bekommt. Darauf weist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz in Mainz hin. Das Finanzamt werte diese Leistungen als geldwerte Sachleistungen, die versteuert werden müssen.

Zwar gibt es einen steuerlichen Grundfreibetrag, der ab dem kommenden Jahr bei 8254 Euro liegt. Ist der FSJler jedoch zusätzlich zu seinem Freiwilligendienst erwerbstätig, könne der Freibetrag schnell ausgeschöpft sein, erläutert die Kammer. Denn zum Einkommen aus der zweiten Tätigkeit müsse der Wert der jeweiligen geldwerten Sachleistungen aus dem FSJ hinzugerechnet werden. Liegt die Summe über dem Freibetrag, werden Steuern fällig.

Die Regelungen gelten nach Angaben der Kammer auch für Menschen, die ein Freiwilliges Ökologisches Jahr machen oder im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig sind.