Eigentümer können bei Leerstand Grundsteuer zurückfordern
Stand: 01.03.2012
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Berlin - Der Bund der Steuerzahler hat mitgeteilt, dass Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern oder Gewerberäumen bei Leerstand einen Teil der Grundsteuer vom Finanzamt zurückfordern können - vorausgesetzt, es handelt sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall.
Ein unverschuldeter Einnahmeausfall liegt "bei höherer Gewalt, wie einem Brand, oder auch bei Zahlungsausfällen der Mieter vor", so Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Ist die im Jahr 2011 erzielte Jahresmiete um mehr als die Hälfte geringer als die ortsüblich erzielbare Jahresmiete bei ähnlichen Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das Jahr nachträglich erlassen. Der entsprechende Antrag muss bis spätestens zum 31. März bei der Gemeinde oder bei den Finanzämtern eingereicht werden. "In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend", sagt Käding.