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Ehepartner: Lohnsteuerklassen noch bis November wechseln

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Eheleute können noch bis zum 30. November einen Wechsel ihrer Steuerklasse beantragen. Diese hat durchaus Einfluss auf Lohnersatzleistungen. Mit der Wahl der richtigen Steuerklassenkombination wird erreicht, dass die einbehaltene monatliche Lohnsteuer möglichst nahe an die gemeinsame Jahressteuerschuld der Ehegatten oder Lebenspartner herankommt.

"Der Wechsel ist bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, nur einmal jährlich möglich", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Die beantragten Steuerklassen gelten grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung. Wer sich einen Steuerklassenwechsel ab 2015 sichern will, sollte sich an sein zuständiges Finanzamt wenden. Der ausgefüllte "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" muss von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.

Annäherung der gemeinsamen Jahressteuerschuld

Ehepaare oder Lebenspartner haben die Wahl zwischen mehreren Lohnsteuerklassen. Für sie gibt es die Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und das sogenannte Faktorverfahren. Mit der Wahl der richtigen Steuerklassenkombination wird erreicht, dass die einbehaltene monatliche Lohnsteuer möglichst nahe an die gemeinsame Jahressteuerschuld der Ehegatten oder Lebenspartner herankommt. Auf die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer hat die Wahl der Steuerklassen aber keinen Einfluss.

Lohnersatzleistungen hängen von Steuerklasse ab

Doch sollten Partner beachten, dass die Wahl der Steuerklasse durchaus Einfluss auf die Höhe der Lohnersatzleistungen - etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld - haben kann. Werdende Eltern sollten sich die Wahl der Lohnsteuerklasse daher genau überlegen, da sich die Höhe des Elterngeldes am Nettogehalt der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes orientiert, rät der Bund der Steuerzahler.