Ehe unter einem Jahr: Kein Witwenrenten-Anspruch
Stand: 05.01.2015
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Darmstadt - Ehen, die nicht länger als zwölf Monate anhalten, stehen im Verdacht sogenannte Versorgungsehen zu sein. Dabei gilt die Vermutung, dass weniger die Liebe den Ausschlag zur Trauung gegeben habe, als vielmehr der Zweck der Heirat darin bestanden habe, Sozialleistung in Anspruch nehmen zu können.
Eine entsprechende Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht (Az.: L 2 R 140/13) in Darmstadt gefällt. Im konkreten Fall hatte ein Witwer vergebens auf die Zahlung einer Witwenrente geklagt. Um eine solche Witwenrente zu begründen, müssen Umstände vorliegen, die die Annahme einer Versorgungsehe widerlegen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Tod nach sieben Monaten Ehe
Der 54-jährige Mann heiratete seine unheilbar an Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin. Bereits nach sieben Monaten verstarb sie. Der Witwer beantragte eine Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Witwer gab an, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Außerdem hätten sie mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt.
Gericht weist Klage auf Witwerrente ab
Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Wittwerrente bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Der Verdacht auf eine Versorgungsehe könne aber widerlegt werden - beispielsweise bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Tod oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Im konkreten Fall habe es zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung gegeben. Die Lebenserwartung habe weniger als ein Jahr betragen. Das hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst.