Drei Banken müssen wegen schlechter Beratung Bußgelder zahlen
Stand: 22.01.2013
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Berlin - Die BaFin hat gegen drei Banken wegen fehlerhafter Beratungsprotokolle Bußgelder verhängt. Die Protokolle seien entweder gar nicht oder nicht korrekt ausgefertigt oder Bankkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden, so eine Sprecherin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am Montag in Bonn.
Welche Finanzinstitute die Bußgelder zahlen müssen, dürfe die BaFin nicht mitteilen.
21 weitere Bußgeldverfahren wegen mangelhafter Beratungsprotokolle laufen nach Angaben der Sprecherin noch. Jeder Einzelfall werde geprüft. Das höchste Bußgeld bei Verstößen gegen die Vorschriften für Beratungsprotokolle betrage 50.000 Euro. Bei Verstößen, die auf fahrlässiges Handeln zurückzuführen seien, reduziere sich der Höchstbetrag auf zunächst 25.000 Euro und dann 12.500 Euro. Dass Fahrlässigkeit zugrunde liege, müssten die Institute nachweisen, betonte die Sprecherin.
Die Banken müssen seit Anfang 2010 nach der Beratung eines Kunden zu Wertpapieren ein Protokoll des Gesprächs erstellen. Es soll die wesentlichen Inhalte des Anlagegesprächs festhalten: Die persönliche und finanzielle Situation des Verbrauchers, seine Anlageziele und sein Vorwissen. Der Berater muss darlegen, welche Produkte er aus welchen Gründen empfiehlt und wie hoch das jeweilige Risiko ist. Auch die Höhe möglicher Gebühren und Provisionen für die Bank muss aufgeführt werden. Der Kunde soll mit dem Protokoll nachvollziehen können, ob die Bank seine Wünsche korrekt erfasst hat.
Seit November 2012 werden bei der BaFin zudem alle Bankberater registriert. Zu den gesammelten Daten gehören nicht nur persönliche Angaben wie Name und Geburtsdatum. Die Berater müssen auch gewisse Mindestanforderungen belegen, die Einfluss auf die Qualität der Anlageberatung haben können. Dazu gehören etwa Angaben zu Ausbildung und Werdegang. Außerdem muss ein Nachweis erbracht werden, dass ein Mitarbeiter die nötige Zuverlässigkeit zeigt. Erfüllen die Berater einer Bank nicht die Voraussetzungen, kann die BaFin gegen das Institut vorgehen.