Doppelte Haushaltsführung leichter steuerlich absetzen
Stand: 06.03.2014
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Berlin - Arbeitnehmern mit einer zweiten Wohnung am Arbeitsplatz entstehen oft hohe Kosten. Allerdings können die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich abgesetzt werden. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Hürden dafür nun niedriger.
Grundsätzlich gilt: Ein doppelter Haushalt liegt vor, wenn ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts besteht. In dieser Wohnung muss der Steuerpflichtige die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Das ist bei einer Miet- oder Eigentumswohnung in der Regel unproblematisch, selbst wenn der Betroffene alleinstehend ist.
Strittig sind jedoch häufig Fälle, in denen der Arbeitnehmer über keine eigene Wohnung verfügt. Hier hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt, dass ein eigener Hausstand auch dann vorliegt, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts einfach oder beengt sind (Az.: VI R 10/13).
In dem Fall bewohnte ein Arbeitnehmer noch sein altes Kinderzimmer und teilte sich die übrigen Räumlichkeiten mit dem Vater. Damit verfügte er zwar nicht über eine eigene Wohnung. Die Richter ließen den Steuerabzug zu, weil der Steuerpflichtige zu seinem Heimatort die engeren Beziehungen pflegte.