Dispokredit: Zinsanpassungklauseln müssen nachvollziehbar sein
Stand: 28.02.2012
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Dortmund - Wie und wann eine Bank die Zinsen für einen Dispokredit anpasst, muss für Kunden nachvollziehbar sein. Dies befand das Landgericht Dortmund in einem konkreten Fall.
Eine Zinsanpassungsklausel, die dem Institut bei einer Änderung des Zinssatzes einen Ermessensspielraum einräumt, ist für Kunden nicht unbedingt nachvollziehbar. Dies befand das Landgericht Dortmund (Az.: 25 O 132/11). Die Klausel ist daher unzulässig.
Im verhandelten Fall hatte eine Bank in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass der Zinssatz für die Dispokredite einmal im Monat überprüft wird. Dabei räumte sich das Institut auch das Recht ein, unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen über eine Zinsanpassung zu entscheiden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das Institut daher abgemahnt.
Die Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Die verwendeten Klauseln benachteiligten die Kunden. Denn es sei nicht erkennbar, wann und unter welchen Voraussetzungen der Zins für den Dispokredit angepasst werden sollte. Nachdem die beklagte Bank ihre Berufung zurückgezogen hat, ist das Urteil jetzt rechtskräftig.
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