Die wichtigsten Steuertipps bis zum Jahresende
Stand: 06.11.2014
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Altenburg - Für Steuerzahler gibt es bis Ende Dezember noch zahlreiche Möglichkeiten, die eigene Steuerlast zu reduzieren und sich bares Geld zu sichern. Ein Überblick:
Belege sammeln
Krankheitskosten, Pflegekosten, teils sogar Beerdigungskosten gelten unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung und können sich bei der Einkommensteuer auswirken. "Das können verschriebene Medikamente, Brillen oder Zahnarztrechnungen sein, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden", sagt Dagmar Gericke, Leiterin der Beratungsstelle der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Altenburg.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine zumutbare Eigenbelastung als Grenzwert bestimmt. Diese ist abhängig von der Höhe der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. "Sie liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte", sagt Gericke. "Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt."
Nachrechnen lohnt sich
Wer bereits kurz unter dem Grenzwert liegt und weiß, dass er beispielsweise eine Gleitsichtbrille oder ein neues Inlay braucht, könnte das noch in diesem Jahr angehen, um die Kosten zu addieren. "Ausschlaggebend ist dabei nicht das Datum der Bestellung oder Behandlung, sondern das der Zahlung", betont Gericke. Die Rechnungen müssen also 2014 beglichen worden sein.
Zahlungen optimal verteilen
Das Prinzip "Zahltag ist Stichtag" gilt auch beim Absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen, sagt Christian Rech, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbandes. Die reinen Arbeitskosten können anteilig mit 20 Prozent von der Steuerlast abgezogen werden. "Maximal sind das 1.200 Euro bei Handwerkern und 4.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen."
Ein und dieselbe Rechnung, die immer bargeldlos beglichen sein muss, kann jedoch nicht von mehreren Personen in einem Haushalt eingereicht werden. "Das geht nur einmal pro Haushalt", betont Gericke vom VLH.
Steckt man gerade in einer größeren Renovierung oder steht eine im kommenden Jahr an, bei der absehbar die Höchstgrenzen überschritten werden, raten die Experten, die Bezahlung zu splitten und sie auf 2014 und 2015 zu verteilen. Das geht durch eine Vorauszahlung oder eine Abschlagszahlung.
Sparerpauschbetrag
Jedem Sparer steht beim Gewinn durch Zinsen oder Wertpapiergeschäfte ein pauschaler Freibetrag von jährlich 801 Euro zu - bei gemeinsam veranlagten Paaren sind es 1.602 Euro. "Das allerdings nur, wenn der Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt", sagt Steuerberater Rech. Ansonsten wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidarbeitrag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.
Wer den Auftrag noch nicht erteilt hat, kann das bis zum Jahresende nachholen. "Die Frist hängt jedoch vom Buchungsverhalten der jeweiligen Bank ab", sagt Rech. Wer sichergehen möchte, sollte daher noch vor den Weihnachtsfeiertagen tätig werden. Wurden zwei Aufträge mit der vollen Summe an verschiedene Banken vergeben, sei das streng genommen Steuerhinterziehung. Im Rahmen der Steuererklärung könne man solche Fehler jedoch wieder korrigieren. Und das sollte man auch - denn: "Die Daten werden vom Finanzamt abgeglichen", erklärt der Steuerexperte.
Wer Verluste mit Gewinnen, die bei einer anderen Bank entstanden sind, in der Steuerklärung verrechnen möchte, braucht eine Verlustbescheinigung. "Die muss bis spätestens 15. Dezember beantragt sein", sagt Gericke.
Steuerklasse prüfen
Ändert sich bei Ehepaaren oder Lebenspartnern der Verdienst, kann ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll sein, was einmal im Jahr möglich ist. Stichtag hierfür ist der 30. November. "Dann gilt die neue Kombination rückwirkend für das ganze Jahr", sagt Rech. Drei Variationen sind möglich: IV/IV, III/IV oder IV/IV mit Faktor.
Diese Frist gilt allerdings nicht für Alleinstehende mit Kind, die in der Steuerklasse II einen Entlastungsbetrag von jährlich 1.308 Euro bekommen. "Sobald eine weitere volljährige Person mit in den Haushalt zieht, muss das dem Finanzamt gemeldet werden", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die daraus resultierende Einstufung in Klasse I dürfe man nicht ins nächste Jahr verschieben.
Spendenbelege sammeln
Als Sonderausgaben können Spenden an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Organisationen und Vereine die Steuerlast senken. "Bis zu 20 Prozent der Gesamteinkünfte sind maximal als Spende möglich", sagt Rech. Allerdings nur mit einer gültigen Spendenquittung. "Bei Beträgen bis 200 Euro reicht der Kontoauszug mit der entsprechenden Überweisung."
Riester-Zuschüsse beantragen
Staatliche Zuschüsse für 2014 können sich Steuerzahler mit einem Riestervertrag sichern. "Wer bis zum 31. Dezember mindesten vier Prozent seines Bruttoeinkommens vom Vorjahr einzahlt, bekommt die volle Jahresprämie", sagt Rech. Das seien 185 Euro pro Kind, 154 Euro für einen Single und 308 Euro für ein Ehepaar. "Je geringer das Einkommen und je mehr Kinder, desto lohnender kann ein Riestervertrag aus steuerlicher Sicht sein."