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Die wichtigsten Fakten zum Unterhaltsvorschuss für Alleinzerziehende

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Der Staat tritt in Vorleistung, wenn Alleinerziehende vom anderen Elternteil keinen Unterhalt bekommen. Anschließend wird das Geld zurückfordert - zur Not auch eingeklagt.

Der Unterhaltsvorschuss (UV) kann eine Hilfe für Alleinerziehende sein, wenn der andere Elternteil seinen Pflichten nicht nachkommt. Bund und Länder haben sich nun auf einen erweiterten UV geeinigt - die Neuregelungen sollen Schwächen der bestehenden Regelung ausbessern. Doch was bedeuten die Veränderungen, und wie gehen Betroffene am besten vor? Wichtige Fragen und Antworten zum Thema:

Wer hat Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss?

Wenn Alleinerziehende keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, schießt der Staat Geld vor. Das heißt, Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, können einen UV beantragen. Für den Vorschuss gilt derzeit noch eine Altersgrenze für das Kind - diese liegt bei zwölf Jahren. Nachdem sich Bund und Länder auf einen Ausbau des UV geeinigt haben, wird diese Grenze auf das 18. Lebensjahr heraufgesetzt.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss beantragt?

Den Antrag können Betroffene in der Regel beim zuständigen Jugendamt stellen. Zuständig ist nach Angaben des Familienministeriums das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Dort müssen sich Alleinerzeihende an die Unterhaltsvorschussstelle wenden. Ein Antragsformular erhalten Betroffene bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt, der für die betreffende Altersstufe festgelegt ist. Davon wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist für die Berechnung unerheblich - es gibt also keine Einkommensgrenze. Die Sätze belaufen sich auf 150 Euro für Null- bis Fünfjährige, 201 Euro für Sechs- bis Elfjährige und 268 Euro für Zwölf- bis 17-Jährige. Die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre fällt weg.

Wie verhält es sich, wenn der Alleinerziehende Sozialleistungen bezieht?

Betroffene müssen Hartz-IV-Leistungen in der Regel mit dem UV verrechnen. Neu ist der Anspruch auf UV für ältere Kinder - allerdings wird dieser nur wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Ebenfalls neu ist, dass Alleinerziehende im Hartz-IV-Bezug ab einem Bruttoeinkommen von monatlich 600 Euro den Unterhaltsvorschuss beantragen können.

Holt sich der Staat das Geld zurück?

Ja, daher nennt sich der UV Vorschuss. Die Ansprüche des Kindes gehen auf das Land über - das versucht das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzutreiben - notfalls mit Klagen. Der Elternteil, der den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellt, ist verpflichtet, Auskünfte über den anderen Elternteil zu machen.