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Die Entbindung von der Steuer absetzen? Das geht!

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Die entstandenen Kosten im Rahmen einer Geburt können junge Eltern von der Steuer absetzen -  wenn diese nicht schon von der Krankenversicherung abgedeckt wurden. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

So werden zum Beispiel Entbindungskosten steuerrechtlich wie Krankheitskosten behandelt. Das heißt: Sie können nach Abzug einer einkommensabhängigen zumutbaren Belastung bei der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung: Die Kosten wurden nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt.

Auch Aufwendungen für eine Hebamme sind in der Regel absetzbar. Kosten für Arzneimittel können die Steuerschuld mindern, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Selbst Ausgaben für Stärkungsmittel, Tees oder Kräutertinkturen erkennt das Finanzamt in diesem Fall an. Auch die Kosten für Haushaltshilfen können die Steuerlast mindern. Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, können aktuell Aufwendungen bis zu 2.550 Euro jährlich geltend gemacht werden.

Maximal 20 Prozent dieser Ausgaben, bis zu 510 Euro, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Hilft ein Au-pair in der Familie, können in der Regel zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro pro Kind als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Sind laut Au-pair-Vertrag auch häusliche Arbeiten zu verrichten, werden die Kosten eventuell auch als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Dies wird im Einzelfall geprüft.