Das ändert sich mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes
Stand: 12.11.2014
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Berlin - Am Mittwoch wurde das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet. Die Bundesregierung möchte Kleinanleger dadurch besser vor unseriösen Finanzprodukten schützen. Um hohe Verluste von Anlegern wie im Fall des insolventen Windparkfinanzierers Prokon in Zukunft möglichst zu verhindern, sind eine ganze Reihe neuer Vorschriften geplant.
Werbung
Irreführende Werbung für Produkte des grauen Kapitalmarkts soll in Zukunft nicht mehr erlaubt sein. Reklame in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Bahnhöfen soll es nicht mehr geben. Prokon zum Beispiel hatte in der Berliner S-Bahn für einen guten Zweck - nämlich Investitionen in Windenergie - und mit hohen Renditen geworben. Dass eine hohe Rendite mit einem hohen Risiko einhergehen kann, verschwieg die Anzeige. Zum Schutz unerfahrener Anleger will die Regierung künftig in Zeitungen und Zeitschriften einen Warnhinweis neben der Werbung für Anlageprodukte aus dem grauen Kapitalmarkt sehen. Im Fernsehen und im Radio soll Werbung nur dort erlaubt sein, wo breiter über Wirtschaftsthemen berichtet wird und gewisse Vorkenntnisse der Zuschauer erwartet werden können.
Informationspflicht
Künftig soll es für alle Produkte zur Vermögensanlage eine Prospektpflicht geben - also auch für die des bislang unregulierten grauen Kapitalmarkts. Die Verkaufsprospekte sollen nur noch ein Jahr gültig sein und müssen somit ständig auf dem aktuellen Stand gehalten werden. So sollen sich Verbraucher vor der Entscheidung, wie sie ihr Geld anlegen wollen, ausreichend informieren und mögliche Risiken besser einschätzen können. Die Verkaufsprospekte sollen um wichtige wirtschaftliche Daten ergänzt werden - etwa den Konzernabschluss, früher eingegangene Verpflichtungen und deren Fälligkeit sowie personelle Verflechtungen im Umfeld von Anbietern.
Ausnahmen
Von der Prospektpflicht ausgenommen werden sollen die Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Projekte, Genossenschaften sowie das sogenannte Crowdfunding oder Crowdinvesting, bei dem ein Projekt mit Hilfe vieler Unterstützer im Internet finanziert wird. Hier sollen die hohen Kosten für den Prospekt erspart bleiben. Im Gegenzug gibt es Auflagen: So darf das Gesamtdarlehen nicht über einer Million Euro liegen, Einzelne dürfen höchstens 1000 Euro anlegen. Wer bis zu 10.000 Euro anlegen möchte, muss nachweisen, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt. Diese Regelungen solle im Jahr 2016 überprüft werden.
Mindestlaufzeit
Noch eine Lehre aus dem Fall Prokon: Für alle Vermögensanlagen soll es künftig eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten geben. Damit soll einerseits Anlegern deutlich gemacht werden, dass "Anlagen unternehmerische Investitionen von gewisser Dauer sind". Andererseits sollen Einlagen nicht mehr kurzfristig zurückgezahlt werden dürfen. Bei Prokon etwa hatte eine Welle von Kündigungen und daraus resultierender Rückzahlungen die Lage deutlich verschärft.
Aufsicht
Die Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (Bafin) sollen erweitert und der "kollektive Verbraucherschutz" als eine Aufgabe der Aufsichtsbehörde gesetzlich festgeschrieben werden. Die Bafin soll einen relativ umfassenden Instrumentenkasten erhalten: Kommt ein Anbieter der Prospektpflicht nicht nach, kann die Bafin diesen Verstoß im Internet veröffentlichen. Besteht der Verdacht auf ein sogenanntes Schneeballsystem, kann sie eine Wirtschaftsprüfung veranlassen. Im Ernstfall kann die Behörde Vertriebsbeschränkungen oder sogar Vertriebsverbote aussprechen. Schneller als bisher soll sie dafür sorgen, dass kritische Anlageprodukte nicht mehr auf den Markt geworfen werden.