Bund: Prozesskosten sollen trotz BFH-Urteil nicht absetzbar sein
Stand: 21.12.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa
Berlin - Die Kosten für einen Zivilprozess sollen nach dem Willen des Bundes trotz einer anderslautenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs weiter nicht von der Steuer absetzbar sein. In einem am Dienstag in Berlin bekanntgewordenen Schreiben an die Finanzbehörden der Länder legte das Bundesfinanzministerium fest: "Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden."
Damit wurden Hoffnungen vieler Steuerzahler auf eine Beteiligung des Fiskus' an den Prozesskosten - auch rückwirkend - vorerst gedämpft. Das Urteil hätte den Staat viel Geld gekostet. Eigentlich wollte die schwarz-gelbe Koalition solche Nichtanwendungserlasse vermeiden. Das letzte Wort dürfte aber noch nicht gesprochen sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit dem Urteil (Az: VI R 42/10) entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige müsse aber darlegen, "dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint".
Die obersten deutschen Finanzrichter in München änderten damit ihre Rechtsprechung. Bisher konnten Steuerzahler diese Kosten nur in Ausnahmefällen in ihrer Steuererklärung ansetzen. Von der neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl Fälle betroffen.
In dem Ministeriumsschreiben heißt es, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stünden "für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten".
Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisherige Rechtslage einschließe, könnten daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, stellte das Ministerium klar.