BGH-Urteil verbessert Schutz säumiger Darlehensnehmer
Stand: 09.04.2010
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Nürnberg - Bankkunden, die zur Finanzierung ihre Immobilie ein Darlehen aufgenommen haben, sind ab sofort besser vor Kreditaufkäufern geschützt. Geraten sie in Zahlungsschwierigkeiten, müssen sie nicht mehr mit einer schnellen Zwangsvollstreckung rechnen, wenn die finanzierende Bank das Darlehen weiterverkauft hat. Das geht nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Darlehenskäufern steht demnach nur dann das Recht zu, das Vermögen des Schuldners zu pfänden, wenn diese sämtliche Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank übernommen haben.
Künftig muss schon bei der Grundschuldumschreibung der Notar prüfen, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit übernommen hat, entschied der BGH. Dies soll den Schuldner davor schützen, dass der neue Gläubiger zum Beispiel die komplette Grundschuld pfänden will, obwohl bereits ein Teil des Darlehens getilgt ist, so Immowelt.de. Der Kreditkäufer muss demnach alle vertraglichen Vereinbarungen, zum Beispiel auch einen vereinbarten Vollstreckungsaufschub im Falle von Zahlungsschwierigkeiten, berücksichtigen, bevor er pfändet.
Das Urteil betrifft laut Immowelt.de auch ältere Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes im August 2008 abgeschlossen wurden. Der Verkauf von Darlehen wurde von der Bundesregierung mit dem Risikobegrenzungsgesetz zwar eingeschränkt, dieses kann aber nur auf Verträge angewendet werden, die nach August 2008 abgeschlossen wurden.
(Urteil vom 30. März 2010; AZ: XI ZR 200/09)