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BGH-Urteil: Keine Gebühren bei verweigerter Abbuchung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof entschied in einem am Dienstag verkündeten Urteil, dass Banken von ihren Kunden keine Gebühren verlangen dürfen, wenn sie bei einer Einzungsermächtigung eine Buchung nicht ausführen und den Kunden hierüber benachrichtigen.

Die Richter erklärten eine Klausel in Bankkundenverträgen für unwirksam, die eine Gebühr für die Benachrichtigung des Kunden vorsah (Az. XI ZR 290/11).
Damit hielt der BGH trotz einer Gesetzesänderung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Den Kunden dürfte die Entscheidung aber nur kurzzeitig helfen: Wie der BGH mitteilte, sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft Anfang Juli geändert werden. Dabei werde das Verfahren der Einzugsermächtigung geändert. Nach der geplanten Änderung könnten die Banken wieder Gebühren für die Nichteinlösung verlangen, weil dann eine vorherige Autorisierung der Abbuchungen durch den Kunden vorgesehen sei.

Die Hintergründe sind kompliziert: 2001 hatte der BGH schon einmal entschieden, dass es die Kunden in unzulässiger Weise benachteilige, wenn die Bank für die Benachrichtigung, dass eine Lastschrift nicht eingelöst wurde, eine extra Gebühr verlangt. Hieran habe sich auch durch das seit 2009 geltende neue "Zahlungsdiensterecht" nichts geändert, so der BGH. Demnach könne die Bank zwar für abgelehnte Zahlungsaufträge eine Gebühr vereinbaren - bei einer Einzugsermächtigung fehle es jedoch gerade an einem solchen vorherigen Auftrag des Kunden.

Mit der Umstellung der Bankkundenverträge zum 9. Juli 2012 soll sich dies jedoch ändern: Im Zuge der Umstellung auf das einheitliche europäische Zahlungsgebiet SEPA (Single Euro Payments Area) ändert sich auch die Abwicklung von Einzugsermächtigungen. Dann müsse vorab eine Autorisierung durch den Kunden erfolgen. Für den Fall, dass dann trotzdem die Zahlung nicht ausgeführt werden kann, weil nicht genug Geld auf dem Konto ist, könnten die Banken dann eine Benachrichtigungsgebühr verlangen.