BGH erklärt Zusatzgebühren für P-Konten als unzulässig
Stand: 14.11.2012
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Karlsruhe/Berlin - Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in zwei Verfahren entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Zusatzgebühren für Pfändungsschutzkonten (P-Konten) erheben dürfen (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12).
Die Kreditwirtschaft sagte zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten von P-Konten nicht mehr möglich sei. Die Institute seien daher gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.
Im Sommer 2010 wurde der Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum "P-Konto" umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln und Bargeld abheben können. Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und Sparkassen "abgewälzt" worden. Die Prüfungen seien sehr aufwändig.
Für Umwandlung und Führung eines "P-Kontos" wurden Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche mehr als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet. Der BGH kippte nun die umstrittenen Entgeltklauseln.