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Bewirtungskosten bei Ein- und Ausstand sind steuerlich absetzbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

München - Bei Bewirtungskosten im Berufsleben spielt das Finanzamt oft nicht mit: Egal, ob Dienstjubiläum, Beförderung oder Geburtstag - das Finanzamt sieht darin immer privat veranlasste Repräsentationskosten. Das Finanzgericht München (AZ: 6 K 2907/08) aber sieht das für den Ein- und Ausstand anders. Denn die Begrüßung bzw. die Verabschiedung der Kollegen sei dem beruflichen Bereich zuzuordnen sind, denn eine Versetzung ist maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, sodass die Kosten absetzbar sein müssen.

Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 Prozent absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Darauf weist das Internetportal steuerrat24.de hin. Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservices genügt.