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Betriebskosten zum Teil steuerlich absetzbar

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Von der jährlichen Betriebskostenabrechnung können Mieter einen Teil der Kosten beim Finanzamt geltend machen - darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin.

Das gilt zum Beispiel, wenn der Vermieter Dritte mit der Reinigung des Hausflures oder der Pflege des Gartens beauftragt hat. Diese Ausgaben können häufig als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Auch Gebühren für die Wartung der Heizungsanlage oder für den Schornsteinfeger können die Steuerlast mindern. Diese Ausgaben werden als Handwerkerleistungen in der Regel anerkannt. Der entsprechende Anteil für den Mieter lässt sich der Betriebskostenabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters entnehmen.

In der Regel bezieht sich die Abrechnung des Vermieters auf den Vorjahreszeitraum, also etwa auf das Jahr 2013. Grundsätzlich müsste der Mieter daher die Kosten in der Steuererklärung für das Jahr 2013 ansetzen. Da diese meist aber schon erledigt ist, akzeptiert die Finanzverwaltung, dass die Kosten für das Jahr 2013 erst in der Steuererklärung für das Jahr 2014 angegeben werden. Diese muss grundsätzlich bis Ende Mai 2015 abgegeben werden.