Betriebskosten: Mieter müssen Einsicht haben
Stand: 21.01.2015
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Dortmund - Wenn es Streitigkeiten wegen der Abrechnung der Betriebskosten gibt, sind Vermieter gesetzlich verpflichtet, alle Positionen transparent zu machen. Das gilt auch für solche Kostenpunkte, die nicht umgelegt werden.
Das, entschied das Amtsgericht Dortmund (Az.: 423 C 10635/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Das Argument, was der Mieter nicht zahlen soll, geht ihn auch nichts an, zählt nicht.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Vermieter geweigert, sämtliche Karten offenzulegen. Er war der Auffassung, er schulde nur Auskunft in Bezug auf die Kosten, die er auch tatsächlich auf den Mieter umlegen will, die also letztlich vom Mieter gezahlt werden sollen.
Mieter muss Kostenberechnung vollständig nachvollziehen können
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Der Vermieter muss bei seiner Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten aller einzelnen Abrechnungspositionen vollständig angeben. Denn nur wenn der Mieter auch nachvollziehen kann, in welcher Höhe bereits die einzelne Kostenposition gekürzt wurde, kann er nachvollziehen, ob die nicht von ihm zu tragenden Kosten glaubhaft herausgerechnet wurden.