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Betriebliche Altersvorsorge: Unmittelbare Steuervorteile

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/ Main - Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung bieten unmittelbar Steuervorteile. Eine Abgabenpflicht entsteht erst, wenn die Gelder im Ruhestand ausgezahlt werden.

Auf Maßnahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer Anspruch. Darauf weist die Aktion "Finanzwissen der Fondsgesellschaften" hin.

Teil des Bruttolohnes wird beiseite gelegt - steuerfrei

Dabei überweist der Arbeitgeber einen Sparbeitrag unmittelbar aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers in einen Vorsorgevertrag. Der Vorteil: Die Beiträge sind zunächst frei von Steuern und Sozialabgaben. Einkommensteuer- und sozialabgabenpflichtig sind die Auszahlungen dann erst im Ruhestand.

Areitnehmer können jährlich knapp 3000 Euro zurücklegen

Jeder Arbeitnehmer kann jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung umwandeln. Seit Januar 2015 sind das jährlich 2904 Euro oder monatlich 242 Euro. Hierfür kommen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld infrage. Möglich wird die bAV entweder über ein direktes Rentenversprechen des Arbeitgebers ("Direktzusage") oder über externe Durchführungswege wie Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionsfonds.