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Berufsbedingter Umzug: Kosten von der Steuer absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer für seine Arbeitsstelle den Wohnort wechselt, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen an den Umzugskosten beteiligen.

"Bei Umzugskosten muss in einem ersten Schritt immer geprüft werden, ob wirklich der berufliche Aspekt für den Umzug ausschlaggebend war oder ob private Gründe überwogen", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. "Ist die berufliche Veranlassung zweifelsfrei gegeben, muss geprüft werden, welche der entstandenen Kosten durch den beruflich bedingten Umzug verursacht sind." Antworten auf wichtige Fragen:

Wann genau ist ein Umzug beruflich bedingt?

Eine berufliche Veranlassung ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitsweg erheblich verkürzt wird. Von erheblich spricht man in diesem Fall, wenn insgesamt eine Stunde Fahrzeit am Tag eingespart wird. Ein Arbeitsplatzwechsel ist nicht zwingend erforderlich. Auch wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auffordert, näher an den Arbeitsplatz zu ziehen, um zum Beispiel dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten, liegen berufliche Gründe vor.

Beruflich bedingt ist ein Umzug auch, wenn er im Zusammenhang mit der erstmaligen Aufnahme einer Arbeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Wohnungssuche, etwa für Inserate, einen Makler oder Fahrtkosten zu den Besichtigungen. Absetzbar sind auch die Kosten für eine Spedition oder die Miete für einen Transporter. Geld für das Umschreiben von Personalausweisen, für die Ummeldung der Pkw und neuer Kennzeichen, Umschulungsgebühren der Kinder, aber auch Kosten für die Neuanmeldung eines Telefon- oder Internetanschlusses können dazu gehören.

Wenn wegen eines Umzugs doppelt Miete gezahlt werden muss, können auch diese Kosten abziehbar sein. Allerdings gibt es hier eine zeitliche Einschränkung: Für die neue Wohnung können die Kosten nur vom Kündigungs- bis zum Umzugstag geltend gemacht werden, für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag bis längstens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Mietverhältnisses.

Müssen alle Kosten aufgelistet werden?

Nein. Steuerzahler können auch eine Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen. Allerdings müssen grundsätzlich Kosten in dieser Höhe entstanden sein. "Mussten höhere Aufwendungen getragen werden als die aktuellen Umzugskostenpauschalen, sollten die einzelnen Kosten aufgelistet und nachgewiesen werden können, da dann der höhere Betrag als Werbungskosten abzugsfähig ist", rät Nöll.