Bei fehlerhaftem Steuerbescheid Widerspruch einlegen
Stand: 24.06.2010
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Neustadt a. d. W. - Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gingen im Jahr 2009 rund 5,3 Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern ein. Somit ist statistisch gesehen etwa jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. rät deshalb, sich gegen durch falsche Rechtsanwendung, Formverstöße oder Flüchtigkeitsfehler bzw. unrichtige Steuerbescheide zu wehren und schriftlich per Post beim Finanzamt dagegen Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt schriftlich eingehen.
Die Chancen, die Bescheidänderung durch das Finanzamt zu erhalten, sind dabei gar nicht so schlecht: Denn 2/3 der beanstandeten Steuerbescheide änderten 2009 die Ämter zu Gunsten der Steuerbürger.
Ein Einspruch ist in den Punkten nicht erforderlich, zu denen der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. So hält das Finanzamt den Bescheid dann von sich aus offen, wenn besonders wichtige stritte Regeln, wie z.B. beim Solidaritätszuschlag, dem Arbeitszimmer, der Abzugshöhe bei den Kinderbetreuungskosten etc. auf dem Prüfstand der Gerichte stehen. Derzeit sind insgesamt 12 verschiedene Punkte strittig, zu denen Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten.
Wer sich beim Erhalt seines Steuerbescheides unsicher ist, sollte zur Prüfung dessen einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater aufsuchen, rät Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Eine Überprüfung der Steuererklärung einschließlich des Steuerbescheides dahingehend, ob tatsächlich alle möglichen Steuervorteile angesetzt wurden, führt oft dazu, dass nachträglich noch weitere Steuervergünstigungen im Einspruchsverfahren beantragt werden können. Der Gang zum Spezialisten kann daher lohnend sein.