Bei betrieblicher Vorsorge Steuern und Beiträge beachten
Stand: 12.02.2016
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Berlin / Mainz - Schließt ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab, sollten beide daran denken: Der eingesetzte Lohnbestandteil wird pauschal besteuert. Außerdem muss der Arbeitnehmer für Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen sowie für eine Sofortrente Beiträge an die Krankenversicherung zahlen,
Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (Az.: L 5 KR 84/15).
Beispielrechnung: Kapitalabfindung
Im konkreten Fall schloss der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung ab. Als der Versicherungsvertrag endete, erhielt der Mann eine Kapitalabfindung von etwa 116 000 Euro. Die Kranken- und Pflegekasse forderten dafür anteilig Beiträge. Der Arbeitnehmer verwendete rund 113 000 Euro der Kapitalabfindung und investierte diese in eine Sofortrentenversicherung - monatlich wurden ihm dadurch rund 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung forderte erneut Beiträge.
Forderungen der Versicherungen rechtens
Zu Recht, entschieden die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Verträge handelt. Die Forderungen der Kranken- und Pflegeversicherung seien berechtigt. Für beide Verträge - Direktversicherung und Sofortrente - seien Beiträge fällig.