Bei Berufskrankheit: Kosten von der Steuer absetzen?
Stand: 21.11.2014
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Berlin - Wer berufsbedingt erkrankt, kann gegebenenfalls seine Steuerlast mindern. Wird eine Berufskrankheit anerkannt, können die dadurch enstandenen Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dabei trägt der Steuerzahler jedoch einen Teil der Kosten selbt; im Rahmen der so bezeichnetet zumutbaren Eigenbelastung
"Vielfach wird übersehen, dass Krankheiten und somit auch die Krankheitskosten beruflich bedingt sind", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. "Ist das der Fall, können diese Aufwendungen als Werbungskosten - und damit ohne eine zumutbare Eigenbelastung - in der Steuererklärung abgesetzt werden."
Die Kosten wirken sich dann bereits ab dem ersten Euro steuerlich aus, sofern durch andere Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro im Jahr bereits überschritten ist.
Was ist eine Berufskrankheit?
Beruflich bedingte Krankheitskosten liegen vor, wenn es sich bei der Erkrankung um eine anerkannte Berufskrankheit handelt. Beispiele hierfür gibt es viele, etwa beruflich bedingte Hauterkrankungen - hervorgerufen durch Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder andere Chemikalien. Aber auch Schwerhörigkeit, verursacht durch Baulärm oder der Arbeit an lauten Maschinen, ist häufig. "Welche Krankheiten zu den typischen Berufskrankheiten gehören, ist in der Liste der Berufskrankheiten zusammengefasst, die auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht ist", sagt Nöll.
Immer prüfen, ob Krankheit Ursache im Job haben könnte
Auch Krankheiten, die nicht dort aufgelistet sind, können ihre Ursache im Job haben. "Wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tätigkeit nachgewiesen werden kann, liegen beruflich bedingte Krankheitskosten und damit Werbungskosten vor", erläutert Nöll.
So entschied beispielsweise das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass die Kosten für die Behandlung psychischer Erkrankungen Werbungskosten sind, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und Problemen mit dem Dienstvorgesetzen am Arbeitsplatz besteht (Az.: 2 K 1152/12). Der BDL empfiehlt daher, immer zu prüfen, ob die Krankheitskosten eine berufliche Ursache haben und ob daher ein Abzug als Werbungskosten möglich ist.