Bankgebühren: wo Kreditinstitute zu Unrecht abkassieren
Stand: 29.09.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd
Berlin - Bei vielen Verbrauchern herrscht Unsicherheit, wenn es darum geht, wie hoch die von den Banken erhobenen Gebühren sein dürfen. Denn noch immer langen Banken ordentlich zu – häufig zu Unrecht. So sollten beispielsweise Ein- und Auszahlungen auf das eigene Konto stets kostenlos sein. Berechnen Banken den Kontopreis jedoch nach der Anzahl der monatlich getätigten Buchungsposten, müssen mindestens fünf Bartransaktionen gratis sein. Bareinzahlungen auf fremde Konten dürfen hingen immer mit einer Gebühr belegt werden.
Auch bei Freistellungsaufträgen gibt es oft Ärger. Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet, Freistellungsaufträge zu verwalten und zu ändern. Deshalb darf sie dafür auch keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn die Aufträge neu angelegt oder bearbeitet werden.
Auch bei Kontopfändungen geraten Banken und Kunden oft aneinander. Dabei gilt: Wer mit einem Pfändungsbeschluss leben muss, der braucht dafür wenigstens keine Kosten einzukalkulieren. Banken sind gesetzlich verpflichtet, solche Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und zu überwachen. Und auch bei Erbfällen werden viele Gebühren zu Unrecht verlangt. Die Bank muss dem Finanzamt zum Beispiel kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitteilen und darf sich auch ein Umschreiben des Kontos auf den Namen des Erben nicht bezahlen lassen. Und wer Buchungen auf seinem Konto reklamiert, muss nichts zahlen, wenn die Bank der Reklamation nachgeht. Beschweren ist also immer noch kostenlos.
Ebenfalls ein Streitpunkt sind die Gebühren für Kreditkarten: Die Jahresgebühr für die Kreditkarte wird nur dann voll fällig, wenn Kunden die Karte über ein ganzes Jahr nutzen. Geben sie sie vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurück, müssen sie für die restliche Laufzeit nicht zahlen und können den anteiligen Jahresbetrag zurückfordern. Wenn die Bank Lastschriften, Schecks, Daueraufträge und Überweisungen nicht ausführt oder einlöst, darf sie dafür ebenfalls keine Gebühr verlangen, weil sie im eigenen Sicherheitsinteresse tätig wird. Sie darf auch für die entsprechende Benachrichtigung nichts verlangen und die Kosten gegenüber dem Kunden auch nicht als Schadensersatz deklarieren.
Wenn die Bank ihr Einverständnis erklärt, dass sie der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, kommt sie einer gesetzlichen Pflicht nach. Deshalb darf sie dafür auch keine Kosten verlangen, sondern nur Entgelte Dritter (z. B. des Notars) an den Kunden weiterreichen. Und auch Angebotsgebühren sind unzulässig. Unterbreitet die Bank ihrem Kunden ein Angebot (zum Beispiel für eine Baufinanzierung) und erfolgt daraufhin kein Vertragsschluss, darf die Bank für das abgelehnte Angebot nichts berechnen. Es gehört nämlich nach gängiger Rechtsprechung zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass Kunden abspringen, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt.