Bank-Gebühren: Ja, aber nicht pauschal
Stand: 28.01.2015
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Karlsruhe - Banken dürfen bestimmte Dienstleistungen mit Gebühren belegen - entsprechende Regeln dürften allerdings nicht pauschal gelten, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser sollte erwartunsgemäß mit Gebühren für Barein- und Auszahlungen am Bankschalter beschäftigen.
Doch überraschend verkündete das Gericht, dass Gebühren-Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht pauschal gefasst werden dürfen und dass Banken kein Geld für selbst verschuldete Fehlbuchungen verlangen dürfen (Az.: XI ZR 174/13). Das Verfahren im Überblick:
Wer hat sich gestritten?
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte eine Raiffeisenbank aus Bayern verklagt. Stein des Anstoßes war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Darin hieß es: "Preis pro Buchungsposten ? 0,35".
Was sagt der BGH dazu?
Das Gericht hat die Klausel am Dienstag gekippt, weil sie Kunden unangemessen benachteilige. Sie war dem Gericht zu allgemein gefasst. "Eine Klausel, die ganz allgemein pro Buchung ein Entgelt erhebt, ist unwirksam", sagte die BGH-Sprecherin Dietlind Weinland dazu. Denn auf diese Weise könne die Bank auch Gebühren für von ihr zu verantwortende Fehlbuchungen verlangen, hatte der BGH-Senat geurteilt. Doch das dürften Geldhäuser nicht.
Sind damit generell Bankgebühren verboten?
Nein: "Banken dürfen natürlich Buchungen bepreisen", sagt der Anwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Wolfgang Benedikt-Jansen, dazu. Sie dürfen es nur nicht in dieser allgemein gefassten Form machen, wie es die Raiffeisenbank getan hat.
Gilt das Urteil auch für andere Banken?
Erst mal hat der BGH nur den Fall entschieden. Aber sein Urteil hat Signalwirkung auf alle anderen Geldhäuser. Nicht umsonst hat die Deutsche Kreditwirtschaft bereits angekündigt, den Richterspruch bei der Preisgestaltung von Kontoführungsentgelten zu berücksichtigen. "Banken haben durch die BGH-Entscheidung jetzt Rechtssicherheit", sagt dazu der Anwalt Nils Andersson-Lindström.
Was bedeutet das Urteil für die Kunden?
Bankkunden können nach Angaben von BGH-Sprecherin Weinland Buchungsgebühren zurückverlangen, wenn ihr Geldhaus diese aufgrund einer vergleichbar pauschalen Klausel erhebt. Dabei seien jedoch Verjährungsfristen zu beachten.
Ging es nicht eigentlich um etwas anderes in dem Verfahren?
Ja - ursprünglich ging es in dem Verfahren um die Frage, ob Geldhäuser für Barein-und Auszahlungen am Schalter Gebühren erheben dürfen. Denn das war und ist seit 2009 umstritten. Denn dazu hat der BGH am Dienstag überraschend nichts gesagt.
Wie bewertet die Schutzgemeinschaft dann das Urteil?
"Ich bin trotzdem sehr glücklich über die Entscheidung", sagt Benedikt-Jansen dazu. Denn der BGH habe auch wichtige juristische Fragen geklärt, die für andere Verbandsklageverfahren wichtig sein könnten.
Und was ist mit der noch offenen Frage der Schalter-Barzahlungen?
Die wird wohl in einem anderen Gerichtsverfahren entschieden werden müssen: Die Schutzgemeinschaft werde bei einer sich bietenden Gelegenheit versuchen, die Frage nach den Gebühren für Barein- und Auszahlungen doch noch gerichtlich klären zu lassen, sagte Benedikt-Jansen dazu.
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