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Augen auf beim Immobilienkauf

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf - Für Käufer ist der Erwerb von Wohnungen oder Häusern in der Regel mit dem Abschluss zahlreicher Verträge verbunden. Hierbei gilt es, Vertragsfallen zu vermeiden.

Deshalb sollten sich angehende Immobilienbesitzer einen Überblick verschaffen, was ein ordentlicher Kauf- und Werkvertrag enthalten sollte. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in dem neuen Ratgeberbuch "Kosten- und Vertragsfallen beim Immobilienkauf".

Vor dem Kauf einer gebrauchten Immobilie kann es sich lohnen, die gesetzlichen Regelungen zu Kaufverträgen näher anzusehen. Diese finden sich in den Paragrafen 433 bis 453 BGB. Vor dem Kauf einer neuen Immobilie sollten sich Käufer über das Werkvertragsrecht informieren. Dies findet sich in den Paragrafen 631 bis 651 BGB.

Drei häufige Fallen im Überblick

Weichen Regelungen in den Verträgen von diesen Vorgaben ab, sollten sie genau angesehen werden. Abweichungen könnten etwa unzulässig sein, weil sie von Gerichten bereits für unwirksam erklärt worden sind. Drei häufige Fallen im Überblick:

  • Einsicht in das Grundbuch: Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger samt Grundstück sollte der Notar das Grundbuch einsehen. In vielen Verträgen verweisen Notare allerdings darauf, dass sie auf dieses Recht verzichten. Das kann ein Fehler sein, denn im Grundbuch sind wichtige Einträge enthalten. So finden sich hier zum Beispiel Informationen über den tatsächlichen Eigentümer oder Grundpfandrechte. Der Notar sollte diese Punkte prüfen und dem Käufer die möglichen Konsequenzen erläutern.
  • Festpreisgarantie: Oft werden Häuser zu einem Festpreis angeboten. Gibt es allerdings Verzögerungen, kann der Festpreis schnell ins Wanken geraten. In Verträgen tauchen mitunter unklare Formulierungen auf, zum Beispiel: "Der Festpreis wird bis zehn Monate nach Abschluss dieses Vertrages garantiert." Hierbei habe der Käufer aber keinerlei Sicherheit darüber, was das konkret bedeute, so die Verbraucherschützer. Daher sollte ein Festpreis bis zum Abschluss des Bauvorhabens garantiert sein.
  • Vertragsbestandteile: Beim Kauf oder Bau von Immobilien bekommen Verbraucher nicht nur Vertragsunterlagen, sondern auch andere Unterlagen wie Baubeschreibungen, Bodengutachten oder Pläne für Sanitär- oder Elektroinstallationen. Diese sollten auch Teil des Vertrages sein. Ist dies nicht der Fall, haben Käufer oder Bauherren - bis auf gesetzlich oder gerichtlich geregelte Vorgaben - keinerlei Anspruch auf Übergabe solcher Dokumente. Eine Folge kann sein, dass Kunden keine klare Kenntnis darüber haben, welche Leistungen im Detail vertraglich versprochen wurden.