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Auch für eine Abfindung werden Steuern fällig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - In den meisten Fällen ist eine Abfindung nicht sozialversicherungspflichtig. Um die Abführung der Lohnsteuer kommen die Empfänger jedoch nicht herum. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin.

Wer beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung bekommt, muss sie in jedem Fall bei der Steuererklärung im Jahr der Auszahlung angeben und in der Anlage N als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit eintragen.

Damit durch die Zahlung die Steuerlast nicht sprunghaft steigt, lässt der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sogenannten Fünftelregelung zu. Bei dieser Berechnungsweise wird fiktiv so verfahren, als würde der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Das reduziert in aller Regel den zu zahlenden Steuerbetrag. Allerdings muss die sich aus der Fünftelung ergebende Gesamtsteuersumme sofort im Jahr des Erhalts der Abfindung gezahlt werden.