Arbeit und Steuern: Das ändert sich 2015
Stand: 15.12.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Düsseldorf - Arbeitnehmer, Steuerzahler, Minijobber oder Immobilienkäufer - auf sie alle kommen im nächsten Jahr einige Änderungen zu. Ein Überblick:
Mindestlohn betrifft auch Minijobs
Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde - und zwar grundsätzlich auch in Privathaushalten. Wer also einen Minijobber beschäftigt, sollte nachrechnen, ob durch die neue Regelung die Grenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird. Dann kann der Minijobstatus verloren gehen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Soll der Status erhalten bleiben, muss im Zweifel ab dem 1. Januar die Arbeitszeit abgesenkt werden.
Absetzbarer Betrag für Vorsorgeaufwendungen steigt
Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von derzeit 78 Prozent auf 80 Prozent. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil von 68 auf 70 Prozent.
Somit bleiben nur noch 30 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt im Jahr 2015 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.
Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro weder Steuern noch Sozialabgaben an. Bisher liegt dieser Wert bei 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer. Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu den Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen organisiert. Wichtig zu beachten: Wenn es sich bei dem Geschenk oder der Aufmerksamkeit um einen Geldbetrag handelt, bleibt dieser unabhängig von der Höhe als Arbeitslohn voll steuerpflichtig, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).
Betriebsfeier
Aufwendungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung sind bisher steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus der bisherigen Freigrenze wird nun ein Freibetrag, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das ist für die Steuerzahler günstiger. Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, so wird künftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig. Vielmehr unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Besteuerung. Bei der Berechnung des Freibetrags müssen die Kosten für den äußeren Rahmen zum Beispiel für die Saalmiete mit berücksichtigt werden.
Höhere Steuern beim Hauskauf
Wer ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW in zwei Bundesländern ab dem 1. Januar mehr Grunderwerbsteuer zahlen: Der Steuersatz klettert in Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent. Im Saarland steigt er um einen Prozentpunkt auf dann ebenfalls 6,5 Prozent. Noch bis September 2006 galt in allen Bundesländern ein Steuersatz von 3,5 Prozent.