Anlageberatung: Produktempfehlungen müssen begründet werden
Stand: 14.02.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Düsseldorf - Anleger sollten die von ihrer Bank ausgehändigten Beratungsprotokolle immer kritisch prüfen. Am günstigsten sei es, die Unterlagen zu Hause noch einmal in Ruhe zu studieren. Das Protokoll muss der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge Angaben über den Anlass des Beratungsgesprächs sowie dessen Verlauf und Dauer enthalten. Auch die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und Anlageziele müssten dokumentiert sowie die Produktempfehlungen des Beraters begründet werden.
Wer ein fehlerhaftes Protokoll zugesandt bekomme - etwa nach einer telefonischen Beratung - sollte schriftlich Widerspruch einlegen. Auf keinen Fall sollten Kunden die ausgehändigten Papiere unterschreiben. Dazu sei nur der Berater gesetzlich verpflichtet. Bestehe der Bankberater trotzdem auf einer Unterschrift des Kunden, diene das nicht dem Schutz des Anlegers, sondern der Absicherung der Bank. Im Streitfall werde die Bank die Unterschrift der Anleger so deuten, als hätten sie den Inhalt des Protokolls mit dieser Geste anerkannt.