Anlageberater muss rechtzeitig und umfassend informieren
Stand: 04.07.2013
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Saarbrücken - Ein Anlageberater muss Kunden rechtzeitig und umfassend über angebotene Produkte informieren. Händigt er dem Anleger erst kurz vor Vertragsabschluss einen umfangreichen Prospekt aus, haftet er im Zweifel für Verluste. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 10/2013) unter Berufung auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Nach Auffassung des Gerichts verletzt er in diesem Fall seine Pflicht zur "objektgerechten Beratung" (Az.: 4 U 234/11).
Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines Anlegers statt. Der Kläger hatte mit einer Geldanlage Verluste erlitten. Er verlangte daraufhin von dem Anlageberater Schadensersatz wegen unzureichender Beratung. Denn dieser habe ihm einen 90-seitigen Prospekt erst kurz vor Zeichnung der Wertpapiere ausgehändigt, so dass eine sorgfältige Prüfung nicht mehr möglich gewesen sei.
Das OLG teilte diese Einschätzung. Ein Berater müsse dem Anleger alle Informationen zukommen lassen, die für dessen Entscheidung Bedeutung haben oder auch nur Bedeutung haben könnten. Sie müssten wahrheitsgemäß und sorgsam erteilt werden. Dazu zähle, dass der Anleger genügend Zeit habe, die Informationen auch gedanklich zu verarbeiten.
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