Angenommene Erbschaft kann noch angefochten werden
Stand: 30.09.2015
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München/Berlin - Wer eine Erbschaft annimmt, muss genau überlegen, denn der Erbe haftet auch für die Schulden eines Verstorbenen. Eine Anfechtung ist nachträglich möglich. Nimmt der Erbe die Erbschaft an und wird später mit einer Forderung konfrontiert, deren Bestand er falsch eingeschätzt hatte, so kann der Ausweg lauten, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Aber unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 31 Wx 54/15).
Nach dem Tod des Vaters erfuhren seine Kinder als dessen Erben von einer Forderung gegen den Vater. Sie gingen davon aus, dass die Forderung verjährt ist. Um dies verbindlich zu klären, reichten sie Klage ein. Das Ergebnis: Die Forderung bestand gegen den Nachlass fort. Dadurch war der Nachlass überschuldet. Die Kinder fochten ihre Annahme der Erbschaft an. Das zuständige Nachlassgericht hielt die Anfechtung für unwirksam.
Zu Unrecht, entscheidet das OLG: Fehlvorstellungen über die Überschuldung des Nachlasses berechtigen zur Anfechtung der Annahme. Ein Anfechtungsgrund sei aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist.