Altersvorsorge nicht vorzeitig auflösen
Stand: 05.08.2015
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Frankfurt/Main - Wer in einen finanziellen Engpass gerät, kann in Versuchung geraten, die private Altersvorsorge aufzulösen. Doch das führt fast immer zu hohen Verlusten. Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in der Regel vor dem Staat sicher. Solange Sparer das Arbeitslosengeld I erhalten, sind sie nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Rücklagen anzutasten. Darauf weist die Aktion "Finanzwissen für alle" der Fondsgesellschaften hin. Daher sollten sie Haushaltslöcher bei finanziellen Engpässen auch nicht gleich mit der privaten Altersvorsorge stopfen.
Der Grund: Die Auflösung von Verträgen führt fast immer zu Verlusten. Wer etwa einen Riester-Vertrag kündigt und sich vorzeitig auszahlen lässt, muss die gesamte bisher erhaltene Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen zurückerstatten. Sinnvoller ist es daher, einen Vertrag zeitweise ruhen zu lassen oder die Sparraten zu reduzieren.
Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss sein Vermögen oft zunächst aufbrauchen. Allerdings gibt es Freibeträge: So bleibt staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen in einem Riester-Vertrag und auch die bAV unberührt. Außerdem steht generell jedem Hartz-IV-Berechtigten und seinem Partner für die Vermögensbildung ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr zur Verfügung.
Zusätzlich hat jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr für die Bildung von Vermögen, das der Altersvorsorge dient und nicht innerhalb einer Riester-Rente erworben wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sparer vertraglich vereinbart, dass er vor Renteneintritt nicht auf das Kapital zugreift. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung des Vertrags müssen ausgeschlossen sein.