Alleinnutzung der Wohnung nach Scheidung – was gilt?
Stand: 26.05.2017
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Bamberg - Bei einer Scheidung kann ein Ehepartner beantragen, dass ihm die gemeinsame Wohnung allein überlassen wird. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt. Tut er dies nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, erlischt der Anspruch.
Dies gilt auch für eine Immobilie, die beiden Partnern gemeinsam gehört. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 2 UF 154/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Weiter gemeinsam in einem Haus?
In dem verhandelten Fall wurde ein Ehepaar geschieden. Es wohnte weiter im gemeinsamen Haus. Die Frau lebte zusammen mit der gemeinsamen Tochter im Erdgeschoss, der Mann im Obergeschoss. Dieses war allein durch das Wohnzimmer im Erdgeschoss zugänglich. Allerdings hätte auch eine Außentreppe angebaut werden können. Die Frau beantragte anderthalb Jahre nach der Scheidung, dass ihr Ex-Mann das Obergeschoss aufgibt und sie das Haus alleine nutzen kann. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.
Frist von einem Jahr einzuhalten
Die Beschwerde des Ehemanns hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Demnach sei die Frist von einem Jahr für die Geltendmachung dieses Anspruchs abgelaufen. Die entsprechende Vorschrift beziehe sich zwar auf die Überlassung einer Mietwohnung, deren Herausgabe innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müsse. Das Oberlandesgericht in Bamberg wandte die Vorschrift aber auch auf das gemeinsame Eigentum des früheren Ehepaars an.
Die analoge Anwendung dieser Vorschrift wird allerdings nicht überall so vorgenommen. Begründet wird dies damit, dass es einen Unterschied mache, ob es um Ansprüche eines Ehepartners gegen Dritte, also einen Vermieter, gehe oder ob die Wohnung oder das Haus beiden gehöre. Bisher gibt es dazu keine eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung.