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Ablöse für Möbel in Mietwohnungen klar geregelt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wenn Mieter in eine neue Wohnung ziehen, können sie vom Vormieter Möbel oder Einrichtungsgegenstände übernehmen. Doch nicht alle Abstands- oder Ablöseforderungen sind immer erlaubt, gibt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin bekannt. Gesetzeswidrig ist beispielsweise eine Zahlung, die ein suchender Mieter tätigen soll, damit er den Zuschlag für eine Wohnung erhält oder damit der Vormieter auszieht. Gestatten sind hingegen Ablöseverträge, mit denen sich der zukünftige Mieter bereit erklärt, Einbauten oder Möbel käuflich zu übernehmen.

Kaufpreis muss Zeitwert entsprechen

Aber auch diese Verträge sind nur so lange wirksam, wie Kaufpreis und Wert der übernommenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Von einem auffälligen Missverhältnis ist nach geltender Rechtsprechung auszugehen, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert des Kaufgegenstandes liegt.

Schließen beispielsweise Mieter und Vermieter eine Ablösevereinbarung über eine zehn Jahre alte Einbauküche zu einem Kaufpreis von 4000 Euro ab und beträgt der Zeitwert der Küche nur noch 2000 Euro, dann ist die Vereinbarung nur bis zur Höhe von 3000 Euro wirksam (Zeitwert plus 50 Prozent). Die restlichen 1000 Euro stehen dem Verkäufer nicht zu, der Mieter muss sie also nicht zahlen. Wenn er schon gezahlt hat, kann er sein Geld zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes erst nach drei Jahren.