Abgetretene Policen sind nicht von Krankenkassenbeiträgen befreit
Stand: 03.06.2010
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Kassel - Wer Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung an seine Bank abtritt, muss auch auf die abgetretene Summe Krankenkassenbeiträge zahlen.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Nach Meinung der obersten Sozialrichter ist es unerheblich, dass das Geld nie an den Mann ausgezahlt wurde, sondern gleich an die Bank ging. Denn Einnahme sei Einnahme und auf die sei nun einmal einen Krankenkassenbeitrag zu erheben. (AZ: B 12 KR 4/09 R)