Abgeltungsteuer wird nur mit Bescheinigung der Bank erstattet
Stand: 12.09.2012
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Berlin - Sparer haben die Möglichkeit, sich die Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie der Behörde eine Bescheinigung der Bank vorlegen, aus der hervorgeht, wie hoch der Betrag ist, der einbehalten wurde.
Auf die Voraussetzung weist der Bund der Steuerzahler hin. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt dem Finanzamt nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung (S 2401 A - 2 - St 54) klargestellt.
Der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent plus Solidarzuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird laut Steuerzahlerbund von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Damit brauche der Steuerzahler in der Einkommensteuererklärung keine Angaben mehr zu seinen Kapitalerträgen zu machen.
Ist aber der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro bei Singles oder 1602 Euro bei Verheirateten noch nicht ausgeschöpft, kann es sich lohnen, die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gleiches gilt, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Abgeltungsteuern zurück.