Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreigrenzen
Stand: 27.05.2015
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Düsseldorf - Ab dem 1. Juli steigen die Freigrenzen bei Pfändungen. Nach Angaben der VZ NRW sind beim Pfändungsschutzkonto künftig 1073,88 Euro geschützt. Wer gesetzlichen Unterhalt zahlen muss, kann ab dem Stichtag zusätzlich über monatlich 404,16 Euro verfügen. Bisher liegt die Freigrenze hier für eine Person bei 393,30 Euro. Für die zweite bis fünfte Person steigt der monatlich geschützte Betrag von bisher jeweils 219,12 Euro auf jeweils 225,17 Euro.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon laufenden Pfändungen. Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von ihnen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Wichtig zu beachten: Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall. Hier muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden.