Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wie sich Gaskunden zu viel bezahltes Geld zurückholen können

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe - Die Energiekonzerne haben in den vergangenen Jahren Milliardengewinne eingefahren, auch mit Gaspreiserhöhungen. Doch nun können sich hunderttausende Gaskunden mit sogenannten Sonderverträgen einen Teil dieser Preissteigerungen zurückholen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch macht es möglich. Er erklärte Vertragsklauseln für ungültig, die "Anlass, Voraussetzung und Umfang" von Preisänderungen nicht klar und verständlich darlegen.

Wer kann von dem Urteil profitieren?

Die Entscheidung betrifft sogenannte Gassonderkunden. Das sind nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aber mittlerweile über 70 Prozent der fast 13,5 Millionen Gasverbraucher: Sie alle haben Verträge, in denen abweichend von der gesetzlich geregelten Grundversorgung (den sogenannte Tarifkunden) besondere Gaspreise vereinbart sind: Etwa weil sie mit Gas heizen oder den Gasanbieter gewechselt haben.

Was besagt das Urteil?

Der BGH entschied nun nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Sonderkunden klar und nachvollziehbar über die Preisänderungen informiert werden müssen. Im aktuellen Fall genügte es demnach nicht, dass in Preisänderungsklauseln nur auf gesetzliche Bestimmungen für Tarifkunden mit Grundversorgungsverträgen verwiesen wurde.

Was müssen die Gassonderkunden nun prüfen?

Die vom BGH nun aufgehobene Preisänderungsklausel galt zwar nur bis November 2006. Noch nicht gestellte Rückforderungen dazu wären deshalb verjährt. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW wurde diese Klausel von zahlreichen Energieversorgern aber durch nahezu inhaltsgleiche Regelungen ersetzt. Dabei wurde zumeist auf die Verordnung zur Gasgrundversorgung (Gas GVV) verwiesen, denn in Deutschland müssen Gasversorger Tarife nach gesetzlichen Standardbedingungen anbieten.

In Paragraph 5 der Gas GVV heißt es etwa, dass die Gasanbieter Kunden "brieflich" über Preisänderungen informieren und diese Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen müssen. Zur Pflicht, diese Änderungen leicht verständlich und nachvollziehbar zu begründen, findet sich in der Vorschrift jedoch nichts. - Schwammige Formulierungen zu Preiserhöhungen oder der Hinweis auf die Gas GVV können demnach Rückzahlungsforderungen rechtfertigen.

Wie weit reichen die Ansprüche zurück?

Laut einem früheren BGH-Urteil können ungerechtfertigte Gaspreiserhöhungen maximal für drei Jahre rückwirkend eingefordert werden. Wer also etwa im August eine Jahresabrechnung erhält, kann alle nach August 2010 erhöhten Gaspreise anfechten.

Bekommen Verbraucher Geld aus den unberechtigten Gaspreiserhöhungen automatisch zurück?

Nein. Jeder einzelne Kunde muss das Geld von seinem Versorger zurückfordern und schriftlich seiner Jahresrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen. Bleiben die Gasanbieter stur, sollten Kunden sich von Verbraucherzentralen beraten lassen.