Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Verklagte E.ON Hanse Gaskunden stehen kurz vor Prozessgewinn

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Kiel - 2008 hatte der norddeutsche Energieversorger E.ON Hanse angekündigt, alle Kunden zu verklagen, die die seit 2004 zum Teil erheblichen Erhöhungen des Gaspreises nicht zahlen wollten. Das Unternehmen machte seine Drohung wahr und zog nach Schätzung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vermutlich mehr als 1.000 Kunden vor Gericht - verlor jedoch in der ersten Instanz nahezu alle Verfahren. E.ON Hanse legte Berufung ein, die nun in der zweiten Instanz vor den Landgerichten verhandelt wird.

Teilweise bietet E.ON Hanse in den Berufungsverhandlungen Vergleiche an und verzichtet gegen Übernahme aller Prozesskosten auf einen Großteil der ursprünglichen Klageforderung. Ein anderer Teil der Preiswiderständler ist nicht verklagt worden. Stattdessen werden diese Gaskunden außergerichtlich per Anwaltsschreiben aufgefordert die gekürzten Beträge zu bezahlen oder sie erhalten, ebenfalls per Anwaltsschreiben, ein Vergleichsangebot, worin E.ON Hanse auf einen geringen Teil der geforderten Beträge verzichtet.

"Wir warnen davor, dem Versorger durch den Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs aber auch durch die Bezahlung der gekürzten Beträge übereilt entgegenzukommen", so Thorsten Meinicke von der Verbraucherzentrale. Denn Orientierungspunkt für den Ausgang der jetzt vor den Landgerichten laufenden Berufungsverfahren wird das parallel laufende Sammelklage-Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht sein. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 (Az. 13 U 211/09) einen Prozessgewinn der dort klagenden Kunden angekündigt, dieser Rechtsprechung werden sich auch die Landgerichte in ihren Berufungsverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit anschließen.

"Wegen der sehr guten Erfolgsaussichten vor Gericht besteht nach unserer Auffassung keine Notwendigkeit hier mit E.ON Hanse Vergleiche abzuschließen. Nur wenn die Preiskürzung unterhalb des Preises bei Vertragsbeginn liegt, was kaum vorkommen dürfte, ist Raum für einen Vergleich", so Meinicke weiter.