Verbraucherzentrale: gegen unzulässige Energiesperre wehren
Stand: 17.12.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Potsdam - Für die Androhung eines Versorgungsstopps muss der Energieversorger gute Gründe haben. „Wer lediglich Preisen widersprochen oder Wechselprobleme zu klären hat, sollte unverzüglich eine Rücknahme der Androhung verlangen und sich notfalls gerichtlich wehren!“ Dazu rät Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
„Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit seine Energierechnung kürzt, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen oder damit drohen“, bezieht Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg klar Position zu aktuellen Sperrandrohungen einzelner Versorger, die damit auf Preiseinsprüche hartnäckiger Kunden oder sogar auf Probleme beim Wechsel reagieren. Der Jurist rät zu unverzüglichem Handeln, indem man zunächst den Versorger zur Rücknahme auffordert und sich andernfalls mit einer Schutzschrift und einstweiligen Verfügung des Gerichts absichert.
„Zunächst ist der Versorger nach § 19 b der GasGVV schriftlich aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann“, rät Müller. Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versorgungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.
Hier hätten Betroffene dann „gute Karten“, meint der Verbraucherschützer mit Verweis auf die einschlägigen Verordnungen und eine Reihe eindeutiger Gerichtsentscheidungen: „In der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Versorgungseinstellung gegenüber Kunden unzulässig ist, wenn diese den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben.“ Denn Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV sei eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht vorläge. Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde seinerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch die Verbraucherzentrale. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen worden. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.