Urteil: Gasversorger muss Preiserhöhung erstatten
Stand: 21.09.2012
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Hamm - Ein Gaskunde hatte gegen seinen Versorger wegen einer unrechten Vertragsklausel geklagt. Der Kunde wollte das Geld für eine Preiserhöhung zurückbekommen. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kunden nun Recht.
Gasversorger, die mit unwirksamen Klauseln zu Unrecht Preiserhöhungen verlangt haben, müssen das Geld bis zu drei Jahre rückwirkend erstatten. Sie dürfen die Erstattung dabei nicht mit Preissenkungen aus derselben Zeit verrechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Kunde die Rechnung innerhalb von drei Jahren beanstandet hatte. Eine Revision gegen die Entscheidung des Gerichts ist nicht möglich (Az.:
I-19 U 163/11).
Im konkreten Fall ging es um einen Gaskunden aus Essen. Er hatte sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen von seinem Anbieter erhalten. Als der Kunde eine unwirksame Vertragsklausel monierte und sich die Erhöhungen zurückerstatten lassen wollte, verwies der Versorger auf die Preissenkungen. Die müssten dann auch unwirksam sein und gegengerechnet werden, argumentierte das Unternehmen. Dem schloss sich das Obergericht nicht an. Der Kunde habe nur der Preiserhöhung, nicht aber der Preissenkung widersprochen.